Satzung der Schützenbruderschaft

 

St. Pankratius 1920 Reiste e.V.

 

I. Name, Sitz, Zweck und Aufgabe. Gemeinnützigkeit

  

§ 1

 

Name und Sitz

 

1.Die am 05.04.1920 gegründete Schützenbruderschaft trägt den Namen

 

Schützenbruderschaft St. Pankratius 1920 Reiste e. V.

  

2.Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Meschede eingetragen (VR 544) und hat ihren Sitz in Eslohe-Reiste.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

  

1.Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Zielen, Idealen und Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes bekennt und Mitglied dieses Bundes über den Kreisschützenbund Meschede ist.

 

2.Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

3.Getreu dem Wahlspruch "Glaube, Sitte, Heimat" setzt sie sich insbesondere ein für die

 

a)Verankerung und Festigung der christlichen Lebensauffassung als Basis des Vereinsiebens sowie des Ausbaus und der Pflege der traditionellen und lebendigen Bindung zur Kirche,

  

b)Pflege und Stärkung der Gemeinschaft aller Schützenbrüder sowie der Förderung des Gemeinschaftsgeistes und der Eintracht der Einwohner der Ortschaften Beisinghausen, Büemke, Büenfeld, Erflinghausen, Herhagen, Landenbeck, Nichtinghausen, Niederreiste und Reiste über alle Stände hinweg,

 

c)die Unterstützung caritativer Einrichtungen und bedürftiger Menschen,

 

d)Stärkung des Interesses der Jugendlichen am Wesen der Schützenbruderschaft, Übermittlung und Weiterentwicklung der heimatlichen Art und der plattdeutschen Sprache,

 

e)die Belebung und Förderung des Schießsports des Schützenwesens.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied der Bruderschaft kann auf Antrag jede männliche Person werden die

 

a)in den in § 2 genannten Ortschaften wohnt,

 

b)im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,

 

c)das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

2.Männer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können als Jungschützen Mitglied der Bruderschaft werden.

 

3.Mitglieder, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft nicht angehören, können nicht in den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand gewählt werden oder diesem angehören. Außerdem können diese Mitglieder nicht am Königs-, Vizekönigs- und Kaiserschießen teilnehmen bzw. diese Ämter ausüben.

 

4.Mitglieder, die nach außerhalb verziehen, können weiterhin Mitglied der Bruderschaft bleiben.

 

5.Auswärtige männliche Personen können auf Antrag Mitglied der Bruderschaft werden, wenn sie sich mit den Zielen der Bruderschaft besonders verbunden fühlen.

 

6.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme des Mitgliedes ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen ein Beschwerderecht zu. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung hierüber ist endgültig.

 

7.Der jeweilige Pastor der St. Pankratius Pfarrgemeinde ist automatisch Präses und Mitglied der Schützenbruderschaft mit allen Rechten. Er gehört damit gleichzeitig dem erweiterten Vorstand mit beratender Stimme an und ist von der Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 4

 

Ehrenmitgliedschaft

 

1.Mitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

2.Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

 

1.Die Mitgliedschaft endet durch:

  

a)freiwilligen Austritt,

 

b)Ausschluss,

 

c)Tod.

 

2.Der freiwillige Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Bruderschaft mindestens einen Monat vor Schluss des Kalenderjahres zugehen. Es ist in jedem Falle der volle Beitrag für das Jahr des Austritts zu entrichten.

 

3.Ein Schützenbruder kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn er

 

a)seiner Beitragspflicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgekommen ist oder

 

b)der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwider handelt oder das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft verletzt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, welches hiergegen innerhalb vier Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben kann. Über den Einspruch entscheidet dann endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

4.Beim Tode des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied verstorben ist.

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

 

1.Rechte:

 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Bruderschaft und den Beistand des Vorstandes im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben sowie der Beschlüsse der Organe in Anspruch zu nehmen. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.

 

2.Pflichten:

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen und allen Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Bruderschaft nachzukommen. Es ist wünschenswert, daß die Mitglieder sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zahlreich beteiligen, insbesondere an dem jährlich stattfindenden Schützenfest.

 

III. Organe der Bruderschaft

 

§ 7

 

Organe der Bruderschaft

 

1.Organe der Bruderschaft sind:

 

a)die Mitgliederversammlung,

 

b)der geschäftsftsführende Vorstand,

 

c)der Gesamtvorstand.

 

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

  

3.Die Bruderschaft hält in jedem Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ab. Diese Versammlung soll innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang mindestens fünf Tage vor Einberufung bekanntzumachen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

 

a)Festlegung des Schützenfestes,

 

b)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

 

c)Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

 

d)Wahl des Vorstandes sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

 

e)Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

 

f)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

g)Änderung der Satzung,

 

h)Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

i)Entscheidungen in sonstigen wichtigen Angelegenheiten,

 

j)Auflösung der Bruderschaft.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und wichtigen Entscheidungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von dreißig Kalendertagen einzuberufen, wenn:

 

a)25 von 100 der Mitglieder der Bruderschaft dieses schriftlich beim Brudermeister beantragen,

 

b)die Mehrheit des Gesamtvorstandes oder

 

c)in dringenden Ausnahmefällen die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes dies beschließt.

 

4.Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Auch die nicht erschienenen Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von jeweils 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

5.Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Hinsichtlich der Wahlen zum geschäftsführenden und erweiterten Vorstand gelten entsprechende besondere Regelungen.

 

6.Über die Versammlung, insbesondere über erfolgte Wahlen sowie gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist

 

§ 9

 

Geschäftsführender Vorstand

 

1.Zusammensetzung:

 

Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gehören insgesamt acht Mitglieder an, und zwar:

 

a)der Brudermeister (Vorsitzender),

 

b)der stellvertretende Brudermeister,

 

c)der Hauptmann,

  

d)der stellvertretende Hauptmann,

 

e)der Geschäftsführer,

 

f)der stellvertretende Geschäftsführer,

 

g)der Schriftführer,

 

h)der Kassierer.

 

2.Wahlen

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt und zwar in der Weise, dass im ersten Jahr der Brudermeister und der Geschäftsführer, im zweiten Jahr der stellvertretende Hauptmann, der stellvertretende Geschäftsführer und der Schriftführer, und im dritten Jahr der stellvertretende Brudermeister, der Hauptmann und der Kassierer gewählt werden.

 

Steht das versammlungsleitende Vorstandsmitglied zur Wahl, ist die Versammlungsleitung für die Dauer dieser Wahl an ein anderes Vorstandsmitglied abzugeben. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Grundsätzlich erfolgt die Wahl öffentlich. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl oder verlangt die Mehrheit der Versammlung eine geheime Wahl, erfolgt diese per Stimmzettel. Gewählt ist der Schützenbruder, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wiederwahl ist in jedem Falle möglich. Nicht anwesende Schützenbrüder können mit vorheriger Zustimmung gewählt werden.

 

3.Aufgaben

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bruderschaft. verwaltet ihr Vermögen und vertritt sie nach außen. Der Brudermeister beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er ist Repräsentant der Bruderschaft. Er koordiniert die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Für Rechtsgeschäfte und sonstige verpflichtende Handlungen des Vereins sind der Brudermeister und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt.

 

4.Sitzungen

 

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden statt, wenn der Brudermeister es für notwendig erachtet. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dieses unter Angabe von Gründen beantragen. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie andere Schützenbrüder eingeladen bzw. hinzugezogen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Brudermeister.

 

§ 10

 

Gesamtvorstand

 

1.Zusammensetzung

 

Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes an:

 

a)der jeweilige Pastor der St. Pankratius Pfarrgemeinde als Präses der Bruderschaft,

 

b)der amtierende Schützenkönig,

 

c)der amtierende Vizekönig,

 

d)der amtierende Kaiser,

 

e)drei Fahnenoffiziere,

 

f)drei Jugendoffiziere (16 - 24 Jahre),

 

g)zwölf weitere Offiziere,

 

h)der Hallenwart,

 

i)gewählte Ehrenvorstandsmitglieder.

 

2.Wahlen

 

Hinsichtlich der Wahlen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Durch die Mitgliederversammlung gewählt werden die zwölf Offiziere, drei Fahnenoffiziere und drei Jugendoffiziere. Die Offiziere werden für drei Jahre gewählt, wobei jährlich 1/3 der Offiziere zur Wahl ansteht. Es ist wünschenswert, dass jede Ortschaft durch einen Offizier vertreten wird, daher liegt das Vorschlagsrecht für den jeweils neu zu wählenden Offizier bevorrechtigt bei den Mitgliedern der einzelnen Ortschaften. Zum Jugendoffizier können nur Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Hallenwart wird durch den geschäftsführenden Vorstand gewählt und durch den Brudermeister ernannt.

 

3.Aufgaben

 

Der Gesamtvorstand hat vor allem die Aufgabe, bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken und den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen sowie bei der Organisation und Durchführung des Schützenfestes und weiterer Festveranstaltungen tatkräftig mitzuwirken.

  

4.Sitzungen

 

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Brudermeister einberufen. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder des Gesamtvorstandes dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

 

IV. Ausschüsse, Rechnungsprüfung, Beiträge, Umlagen

 

§ 11

 

Ausschüsse

 

1.Zur Durchführung besonderer Aufgaben können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Ausschüsse für die Dauer der durchzuführenden Arbeiten gebildet werden. Die Ausschussmitglieder sollen dem Gesamtvorstand in den ihr Fachgebiet berührenden Fragen beratend zur Seite stehen.

 

§ 12

 

Rechnungsprüfer

 

1.Die gemäß § 8 erforderlichen Rechnungsprüfer werden auf der jeweiligen Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Anlagen und Belege. Über die durchgeführte Prüfung erstatten sie der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 13

 

Beitrage und Umlagen

  

1.Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages für das jeweilige Geschäftsjahr wird durch die Mitgliederversammlung gestaffelt für folgende Altersstufen festgelegt:

 

a)16 bis 18 Jahre (Jungschützen)

 

b)18 bis 65 Jahre

 

c)ab 65 Jahre.

 

Die jeweilige Altersstufe hat Gültigkeit, wenn am Schützenfestsonntag das 18. bzw. 65 Lebensjahr vollendet ist.

 

2.Für besondere Zwecke können Umlagen erhoben werden. Die Erhebung und die Festsetzung der Höhe, sowie die Fälligkeit der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

V. Schützenfest, Kirchliches, Ausführungsbestimmungen, Auflösung. Inkrafttreten

 

§14

 

Schützenfest

 

1.Einmal im Jahr feiert die Bruderschaft ihr Schützenfest. Der Termin und der Festablauf wird durch die vorherige Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass das historische Brauchtum gepflegt und aufrecht erhalten wird. Hierzu gehört u. a. der feierliche Kirchgang mit Musik, das Gedenken an die Gefallenen und Verstorbenen, das Abholen des Königs, Vizekönigs, Kaisers und Präses zum Festzug, die Präsentation der Schützenfahne,

 

2.Während des Festes ermittelt die Bruderschaft durch das Schießen auf den Vogel und den Geck ihren König und Vizekönig, deren Amtszeit mit der Proklamation beginnt und mit der Ernennung des neuen Königs und Vizekönigs im nächsten Jahr endet. Zum Königs- und Vizekönigsschießen werden alle Schützenbrüder - mit Ausnahme der in § 3, Abs. 3 genannten Mitglieder - zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre Mitglied der Bruderschaft sind.

 

3.Alle 5 Jahre mit den Jahresendziffern 0 und 5 erfolgt ein Kaiserschießen, an dem alle bisherigen Könige der Bruderschaft teilnehmen können.

 

4.Wer den Vogel bzw. das letzte Stück des Vogels oder Gecks abschießt, wird Schützenkönig, Vizekönig bzw. Kaiser. Sollten über die Gültigkeit des Königs- bzw. Kaiserschusses Zweifel bestehen, so entscheidet die Schießaufsicht, welche durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt wird.

 

5.Der König erwählt eine Schützenkönigin und ernennt einen Hofstaat. Die Anzahl der Hofstaatpaare ist mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

 

  

§15

 

Kirchliches

 

1.Die Bruderschaft lässt mindestens einmal im Jahr ein Schützenhochamt abhalten für die lebenden und verstorbenen Mitglieder. Eine Teilnahme an diesem Hochamt sollte -sofern das Mitglied nicht verhindert ist- selbstverständlich sein.

 

2.Auf besondere Einladung nimmt die Bruderschaft an weiteren kirchlichen Veranstaltungen teil.

  

3.Am Begräbnis eines Schützenbruders beteiligt sich die Bruderschaft mit der Fahnenabordnung, soweit der verstorbene Schützenbruder einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört.

 

§ 16

 

Ausführungsbestimmungen

 

1.Soweit Ausführungsbestimmungen (einschl. etwaiger Geschäftsanweisungen für den Vorstand) zu dieser Satzung erforderlich sind, werden sie vom Gesamtvorstand beschlossen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 17

 

Auflösung der Bruderschaft

 

1.Die Bruderschaft kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.Bei Auflösung und damit Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Eslohe, die das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung in den in § 2, Abs. 3b. genannten Ortschaften zu verwenden hat.

 

§ 18

 

Inkrafttreten

 

3.Diese Satzung tritt sofort nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des heutigen Tages in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung vom 25. November 1977.

 

 

 

59889 Eslohe, den 01. Februar 1997